Einkaufs- und Bestellbedingungen der Discher Automatisierungstechnik GmbH
I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsabschluss
- Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen des Lieferanten, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; zur Geltung ist vielmehr unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform erforderlich. Mit der Annahme der Bestellung und /oder der Lieferung erkennt der Lieferant unsere Bedingungen an, soweit diese erstmals in der Auftragsbestätigung erwähnt werden.Änderungen unserer Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind und aus dieser Vereinbarung eindeutig hervorgeht, welche Bestimmungen geändert worden sind. Im Zweifel ist eine Änderung der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht gewollt.
- Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie auf unseren ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellvordrucken erfolgt sind.
- Werden unsere Bestellungen, solange sie nicht eine ausdrückliche Bindungsfrist enthalten, nicht innerhalb von 8 Werktagen schriftlich bestätigt, können wir von der Bestellung zurücktreten. In der Bestätigung sind Preis und Liefertermin anzugeben. In allen Schriftstücken ist unsere Bestellnummer aufzuführen. Der Lieferant hat sich genau an unsere Bestellung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant uns ein Angebot vorlegt.
- Soweit in unseren Bestellungen und in den dazugehörigen Unterlagen offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler befinden, besteht für uns diesbezüglich keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist dazu verpflichtet, uns über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, damit wir die erforderlichen Korrekturen in die Wege leiten können.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Angebote des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtung.
- Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können wir Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- u. Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu regeln.
- Ohne unsere Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
- Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt und der Vertragspartner kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
II. Lieferung, Lieferzeit
- Unsere Vorgaben, Zeichnungen etc. sind strikt zu beachten. Bei Mehrlieferungen, die 10 % der bestellten Ware übersteigen, behalten wir uns nach Rüge gemäß § 377 HGB vor, die zuviel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
- Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt pünktlich einzuhalten. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und den voraussichtlichen Liefertermin bekannt zu geben.
- Liefert der Lieferant zur vereinbarten Zeit nicht, so haftet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hinaus können wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen und/oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt.
III. Verpackung
Die Verpackung ist zum Selbstkostenpreis zu berechnen, soweit der vereinbarte Preis die Verpackung nicht einschließt. Der Lieferant hat die für uns günstigste Verpackungsart zu wählen. Bzgl. zu hoch berechneter Verpackungskosten sind wir zur Kürzung berechtigt. Bei Rücksendungen des Verpackungsmaterials an den Lieferanten sind wir berechtigt, 2/3 der berechneten Verpackungskosten gegenzurechnen. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Nichteinhaltung von Verpackungsvorschriften, z. B. Verwendung von Paletten, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten von der Rechnung abzuziehen.
IV. Lieferort, Gefahrtragung, Versandvorschriften
- Falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Lieferung frei Haus verzollt (DDP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung an die von uns bestimmte Adresse. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Sache (Sachgefahr) bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
- Bei Werkverträgen und Kaufverträgen, bei denen eine Abnahme schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr erst mit unserer Abnahme auf uns über. Ansonsten gilt IV Ziff. 1.
- Unverzüglich nach Versand hat uns der Lieferant die Versandanzeige einfach zuzusenden, die die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware und des Gegenstandes enthalten muss. Wenn zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die oben genannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, sodass die Lieferung nicht zugeordnet oder bearbeitet werden kann, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere, bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit dem gleichen Inhalt beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
V. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Katastrophen oder bei sonstigen Umständen, die eine termingemäße Abnahme der Lieferung verhindern und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, unsere Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben oder von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns deren Abnahme und Verwertung unmöglich oder unzumutbar wird. Den Lieferanten werden wir diesbezüglich zeitnah unterrichten.
Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
VI. Rechnung, Zahlung
- Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung zuzusenden; sie müssen unbedingt unsere Bestellnummer, das Bestelldatum und die Artikelnummer enthalten.
- Soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wird, erfolgt die Zahlung wie nachtstehend:
Rechnungen begleichen wir, soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen bestehen,
-
- innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum mit 3 % Skonto,
- binnen 30 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, netto.
Etwaige weitergehende Vereinbarungen über Skonti, Boni usw. bleiben hiervon unberührt. Der Beginn der angegebenen Frist richtet sich nach der Empfangnahme der Ware und nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung. Bei vorzeitiger Lieferung bleibt der Zeitraum zwischen dieser und dem vereinbarten oder von uns angegebenen Lieferzeitpunkt unberücksichtigt. Soweit im Einzelfall längere Zahlungsfristen vereinbart worden sind, gehen diese vorstehen der Regelung vor.
- Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt. Die Zahlung gilt ebenfalls nicht als Abnahme und stellt kein Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar.
- Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur auf Forderungen, die wir anerkannt haben oder rechtskräftig festgestellt sind, zu.
VII. Mängelrügen, Haftung für Sach- u. Rechtsmängel sowie sonstige Pflichtverletzungen, Haftungsfristen
- Zu einer eingehenden Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet; wir prüfen stichprobenartig und auf offensichtliche Mängel. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns ermittelten Werte maßgebend.
- Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche (offene) Mängel spätestens binnen 14 Arbeitstagen nach Eingang der Ware dem Lieferanten angezeigt werden. Bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges nicht erkennbare (verdeckte) Mängel können von uns auch später gerügt werden und zwar binnen 14 Arbeitstagen nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- u. Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und /oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und /oder nicht für die übliche Dauer die Beschaffenheit und /oder Verwendbarkeit behält.
- Im Falle von Sach- u. Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen richten sich unsere Ansprüche und Rechte nach dem Deutschen BGB. Zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten wird folgendes vereinbart:
- Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, können wir die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung; der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns unzumutbar ist.
- Sind im Fall der Nacherfüllung Arbeiten (z. B. Aussortierung, Nachbesserungen) an dem Ort oder in dem Werk erforderlich, an dem bzw. an das die Ware bestimmungsgemäß gelangt, so ist der Lieferant verpflichtet, dort die Nacherfüllung auf seine Kosten vorzunehmen oder zu veranlassen.
- Zur Vermeidung von Bandstillständen hat dies unverzüglich zu geschehen, ohne dass es neben der Mitteilung noch einer besonderen Fristsetzung bedarf.
- Andernfalls sind wir und/oder die Betroffenen in der Lieferkette berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
- Unsere Ansprüche aus Sachmängel des Lieferanten verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 7 frühestens in 36 Monaten bei Kaufverträgen ab Gefahrenübergang an uns und in 36 Monaten bei Werkverträgen ab Abnahme. Die Frist verlängert sich um die Zeiträume, während derer die Verjährung gehemmt ist.
- Unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Einzelfall vereinbarter Fristen sowie vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 7 frühestens in 5 Jahren ab Gefahrenübergang an uns. Die Frist verlängert sich um die Zeiträume, während derer die Verjährung gehemmt ist.
- Werden wir wegen Mängeln der Sache oder sonstigen Pflichtverletzungen, die in der Sphäre des Lieferanten begründet sind, in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Vertragspartner freizustellen; im Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, soweit der Lieferant den Mangel der Sache oder die sonstige Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- Weitergehende Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdHaftG, aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Konstruktions- u. Produktionsunterlagen bezüglich der gelieferten Waren 11 Jahre aufzubewahren und im Falle unserer Inanspruchnahme aus einer Produkthaftung uns jederzeit zur Verfügung zu stellen.
VIII. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist.
IX. Geheimhaltung, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
- Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Schablonen, Muster und sonstige Unterlagen, die wir zur Durchführung von Aufträgen dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet, nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Gegenstände bleiben unser Eigentum. Die hiernach hergestellten Waren dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- o. Fertigfabrikate an Dritte übergeben werden; das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach unseren Angaben entwickelt hat.
- Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
- Fertigt der Lieferant Modelle, Werkzeuge oder Zeichnungen, die zur Abwicklung des Auftrags benötigt werden, so sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln. Es wird vereinbart, dass diese Gegenstände in unser Eigentum übergehen, sobald wir die vereinbarte Vergütung gezahlt haben, bzw. in unser Miteigentum übergehen, sobald wir eine Anzahlung geleistet haben, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich für uns. Wir sind zur Inbesitznahme berechtigt, wenn dem Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Nach Erledigung des Auftrags sind uns diese Gegenstände zu übergeben.
X. Abtretung, Eigentumsvorbehalt
- Die Abtretung gegen uns bestehender Forderungen durch den Lieferanten benötigt unsere vorangegangene Zustimmung, soweit es sich nicht um verlängerten Eigentumsvorbehalt handelt.
- Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Als weiterverkauft gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware sind wir nicht berechtigt. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wir treten bereits jetzt dem Lieferanten alle Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterlieferung ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt worden ist und der Lieferant Miteigentum verlangt hat. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so treten wir die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren hiermit an den Lieferanten ab. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
- Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
- Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.
XII. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bedingungen durch eine ihnen im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Discher Automatisierungstechnik GmbH
I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für Aufträge von und Lieferungen an “Unternehmer” i. S. des § 14 BGB und nicht gegenüber einem “Verbraucher” i. S. des § 13 BGB. Gegenstand der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Dienstleistungen und Warenlieferungen der Discher Automatisierungstechnik GmbH.
- Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen, denen hiermit widersprochen wird, haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an, unabhängig davon, ob die Bestellung und/oder der Vertrag schriftlich, telefonisch oder per E-Mail vorgenommen wurde, soweit diese erstmals in der Auftragsbestätigung oder Lieferschein erwähnt werden. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Änderungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind und aus dieser Vereinbarung eindeutig hervorgeht, welche Bestimmungen geändert worden sind. Im Zweifel ist eine Änderung der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht gewollt.
- Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Discher Automatisierungstechnik GmbH wird nur dann Vertragspartner eines Kaufvertrages, wenn innerhalb des Bestellvorgangs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass hier keine Angebotsvermittlung zu Drittunternehmern getätigt wird. Auch bei fehlendem Hinweis von Discher Automatisierungstechnik GmbH erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Discher Automatisierungstechnik GmbH.
II. Angebot, Kostenvoranschlag, Preise, Preisänderungsvorbehalt
- Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend und unverbindlich; weiterhin sind Kostenvoranschläge unverbindlich.
- Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweiligen MwSt, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggfs. gesondert berechnet werden.
- Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen -, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.
- Tritt zwischen dem Abschluss des Liefervertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Kraft, so sind wir berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer, auch für Teillieferungen, in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für die Festsetzung von Vergütungssätzen für die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlervergütung.
III. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes. Besteht der Käufer auf eine Versandart, gehen die bedingten Mehrkosten – auch bei Frachtfreilieferung – zu Lasten des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder Discher Automatisierungstechnik GmbH zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über. In diesem Falle tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Die Kosten der Lagerhaltung bei Discher Automatisierungstechnik GmbH oder bei Dritten trägt der Besteller. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Besteller bleibt unberührt.
- Die Kosten der vereinbarten Anlieferung trägt der Käufer. Dieser ist dazu verpflichtet, die Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeigneter Entlademöglichkeit sicherzustellen. Der Käufer haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Gleiches gilt, wenn er zu vertreten hat, dass das Lieferfahrzeug nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird. Mit dem Abladen gilt die Ware als übergeben, ungeachtet dessen, ob die Entladestelle besetzt war.
IV. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung
- Unsere Forderungen sind zahlbar porto- und spesenfrei spätestens innerhalb 14 Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung, spätestens aber 30 Tage nach Empfang der Lieferung. Bei Überschreitung der genannten Ziele berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten der Discher Automatisierungstechnik GmbH geleistet werden. Der Zeitpunkt des Geldeingangs ist maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung.
- Bei Rechnungsausgleich per Scheck gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont, Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Discher Automatisierungstechnik GmbH über den Gegenwert der Forderungen endgültig verfügen kann.
- Discher Automatisierungstechnik GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Discher Automatisierungstechnik GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
- Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers sind wir berechtigt, folgende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
V. Lieferfristen und Haftungsregelung, Höhere Gewalt, Teillieferungen, Vermögensverschlechterungen
- Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung, insbesondere die technischen Fragen, klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggfs. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
- Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
- Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt Folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, dies allerdings nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung. Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, haften wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages bei Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind evtl. Ansprüche auf fünfundzwanzig Prozent des Wertes der Bestellung begrenzt.
- Höhere Gewalt oder Umstände/Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Transportraummangel, Produktionsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen usw.) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben (zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit) oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller zeitnah über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers erstatten. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
- Teillieferungen sind zulässig. Discher Automatisierungstechnik GmbH ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen stellen keinen Mangel dar und können von Discher Automatisierungstechnik GmbH sofort in Rechnung gestellt werden.
- Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszwecks durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
VI. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung
- Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche (offene) Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen fünf Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, sind diese binnen 14 Arbeitstagen nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich oder in Textform anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge sind wir zu kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Erfüllungsort hierfür ist der Ort unseres Firmensitzes. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt, so ist der Besteller berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Für Schadensersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer VII (Sonstige Haftung) Folgendes: Wir haften bei einer fahrlässigen Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind evtl. Ansprüche begrenzt auf fünfundzwanzig Prozent des Werts der mangelhaften Sache.
- Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.
VII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)
- Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft uns keine Haftung. Es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der wesentlichen Vertragspflichten unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung dieser durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ansprüche nach dem ProdHaftG bleiben unberührt.
VIII. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen
- Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- Werkzeuge, Kokillen, Modelle und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von uns voll oder anteilig berechnet werden. Hierzu wird vereinbart, dass diese, sollten sie vom Besteller voll bezahlt werden, in das Eigentum des Bestellers übergehen, sobald die vereinbarte Vergütung in vollem Umfange vom Besteller bezahlt worden ist. Ist vom Besteller eine Anzahlung geleistet worden, gehen diese Gegenstände in das Miteigentum des Bestellers über, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Wir verwahren diese Gegenstände unentgeltlich für den Besteller. Zur Herausgabe sind wir erst nach vollständiger Abwicklung/Abnahme des Auftrags verpflichtet.
IX. Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 5. und 6. auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, welches uns angezeigt wird und unsere Zustimmung schriftlich finden muss und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
- Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
- Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
- Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Er ist zur Einziehung, auch nach der Abtretung, ermächtigt. Diese Ermächtigung können wir aus berechtigten Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere Verzug des Kunden mit Zahlungen oder z. B. einer Insolvenzantragstellung, widerrufen.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. 4. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
- Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller die Waren bei uns bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller unsere Waren weiterverkauft.
- Bei Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
- Auf Grund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes
entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten. - Wir behalten uns das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt. Eine Schadenersatzforderung seitens des Bestellers ist diesbezüglich ausgeschlossen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
- Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
- Für alle Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.
XI. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und /oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.